Deutschland

Gericht: „Flüchtlinge unschuldig – Kinder animieren in Freibad zu Übergriffen“

Gericht: „Flüchtlinge unschuldig – Kinder animieren in Freibad zu Übergriffen“

Die Staatsanwaltschaft Offenburg verhöhnt 5 Kinder, die Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Flüchtling geworden sind. Dabei argumentiert der ermittelnde Staatsanwalt wie ein grüner Kinderschänder. Schuld ist nicht der Täter, sondern die Opfer. Denn diese hätten durch ihre bloße Anwesenheit schlichtweg zu sexuellen Handlungen animiert.

Wie verschiedene Medien berichten, hat die Staatsanwaltschaft Offenburg jetzt das Verfahren gegen einen 30-jährigen Flüchtling, der sich im April im Offenburger Hallenbad mehreren Kinder sexuell genähert haben soll, eingestellt. Die Begründung für die Einstellung sagt sinngemäß aus, dass die Kinder durch Herumalbern den Mann animiert hätten, sie zu berühren. Ein strafbares Verhalten sieht das Gericht in den Berührungen und der Erektion des Begleiters nicht gegeben. „Mama, das sieht ja jetzt so aus, als ob wir die Schuldigen wären“, soll eines der Mädchen zur Mutter gesagt haben, nachdem die Mutter das Urteil mit den Kindern zusammen gelesen hat.

Baden-Online berichtet: „Die Kinder (fünf Mädchen, ein Junge) hatten unter anderem ausgesagt, von dem 30-Jährigen in den Po gekniffen und am Oberschenkel gehalten worden zu sein. Der Beschuldigte habe außerdem das Bikinioberteil eines Mädchens so weit nach unten gezogen, dass ihre Brust zu sehen gewesen sei, und versucht, der Elfjährigen in den Schritt zu fassen. Ein Begleiter des Beschuldigten soll am Beckenrand gestanden und deutlich sichtbar eine Erektion gehabt haben.“

Darin sieht die Staatsanwaltschaft jedoch keine Verfehlung. Begründung: „Die Kontakte seien kurz und flüchtig gewesen und seien während eines Spielgeschehens erfolgt. Aus dem Umstand, dass die Kinder an der nackten Haut berührt worden seien, könne nicht zwingend eine Sexualbezogenheit geschlossen werden, da Kinder im Schwimmbad naturgemäß nur gering bekleidet seien und der Beschuldigte für die Durchführung der Handlungen auf der nackten Haut keine Körperstellen habe freilegen müssen, so die Staatsanwaltschaft weiter.“

Und dann:

„Ebenso verhalte es sich mit dem Ziehen am Bikini und Freilegen der Brust. Auch dies könne nicht eindeutig als sexuelle Handlung qualifiziert werden, sondern Teil des Herumalberns gewesen sein, so die Staatsanwaltschaft. Zwischen den Handlungen des Beschuldigten und einer eventuell vorhandenen Erektion eines Begleiters könne kein Zusammenhang hergestellt werden. Auch hier liege kein strafbares Handeln vor.“

Die Frage der Mutter nach der Signalwirkung eines solchen Urteils, das nicht einmal einen Tadel ausgesprochen habe, ist nicht unberechtigt.

Und auch die von vielen nun vorgebrachte Vermutung, dass bei einem Mann ohne Migrationshintergrund anders verfahren worden wäre, kann man – aufgrund anderer sehr milder Urteile in ähnlichen Fällen – schwer vom Tisch wischen.

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