Deutschland

Thüringer Landesregierung schränkt Recht auf freie Meinungsäußerung ein

Thüringer Landesregierung schränkt Recht auf freie Meinungsäußerung ein
Bodo macht den Stalin: Recht auf freie Meinungsäußerung? In Thüringen ab sofort verboten!

Im rot-rot-grün regierten Thüringen erging ein Maulkorberlass an alle Bürgermeister. In einem Schreiben wird mitgeteilt, dass ihnen das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zusteht. Begründungen gibt es nicht, liegt aber wohl in Zusammenhang mit kritischen Äußerungen zur Flüchtlingskrise. Die erste Amtshandlung von Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linkspartei) umfasste einen »Winterabschiebestopp« für rund 1900 Asylbewerber. Darauf folgte die Forderung nach einer schnellen Einbürgerung von Asylbewerbern und Illegalen. Aber das tiefrote Thüringen kann noch besser – viel besser.

Einer dieser SPD-Minister ist der 58-jährige Dr. Holger Poppenhäger, ehemaliger Justizminister im Kabinett Lieberknecht und aktuell Minister für Inneres und Kommunales im Kabinett Ramelow.

Direkt aus dem Thüringer Landesverwaltungsamt wurde jetzt ein Rundschreiben an alle Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, alle Landräte der Landkreise und alle Landratsämter als untere Rechtsaufsichtsbehörden im Freistaat Thüringen versandt (und freundlicherweise auch an die Presse lanciert), das es in sich hat und dass man auch gerne zweimal lesen darf. Es folgt der Text im Wortlaut:

»Rundschreiben Nr. 2/2015 (Ref. 240);

Amtliche Äußerungen von Bürgermeistern, Landräten und Gemeinschaftsvorsitzenden

In Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales wird auf Folgendes hingewiesen:

Ein Bürgermeister darf sich in amtlicher Eigenschaft grundsätzlich zu Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen, öffentlich äußern. Bei amtlichen Äußerungen kann er sich aber – anders als bei Äußerungen als Privatperson – nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen. Dieses Grundrecht steht einer Gemeinde und ihren Amtsträgern in amtlicher Eigenschaft nicht zu.

Ob eine Äußerung eine Äußerung in amtlicher Eigenschaft (amtliche Äußerung) oder eine Äußerung als Privatperson (private Äußerung) ist, richtet sich danach, wie sich die Äußerung aus Sicht eines mündigen, verständigen Bürgers darstellt. So sind insbesondere Äußerungen eines Bürgermeisters im Amtsblatt oder auf der Internetseite der Gemeinde in aller Regel als Äußerungen in amtlicher Eigenschaft (amtliche Äußerungen) zu bewerten (Äußerungen als Privatperson/private Äußerungen unter Einsatz von gemeindlichen Sach- und Finanzmitteln wären unzulässig).

Amtliche Äußerungen haben den gemeindlichen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden. Von der Rechtsprechung wird dabei verlangt, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Tatsachen korrekt wiedergegeben werden, Wertungen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und die Äußerungen insgesamt in sachlicher Form erfolgen.

Wird dagegen verstoßen, kann dies ein Dienstvergehen darstellen (Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und zur unparteiischen Amtsführung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG) und disziplinarrechtliche Folgen haben.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für amtliche Äußerungen eines Landrats und eines Gemeinschaftsvorsitzenden entsprechend.

Die unteren Rechtsaufsichtsbehörden werden gebeten, das Rundschreiben an die Bürgermeister und die Gemeinschaftsvorsitzenden der ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften weiterzuleiten.«

// Ende

Anlass und Ziel dieses Disziplinierungsversuchs gelten derzeit als noch unklar. Hinreichend wahrscheinlich ist jedoch ein Zusammenhang mit der aktuellen Debatte zum Umgang mit den unzähligen Flüchtlingen – die für Ramelow nicht nur eine Herzensangelegenheit sind.

Besonders hervorzuheben wäre dazu, dass die Adressaten dieses Rundschreibens zumeist gewählte »Volksvertreter« sind. Die Durchsetzung der angedrohten Disziplinierung dieses Personenkreises bis hin zu deren Rausschmiss bei einem Verstoß gegen die aufgeführten Regeln, würden zumindest wir Redakteure von KOPP Online und KOPP Exklusiv nur zu gerne aus nächster Nähe journalistisch begleiten.

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