Gesundheit

Pharma-Lüge aufgeflogen – BGH-Urteil bestätigt: Masern-Viren existieren nicht

Pharma-Lüge aufgeflogen – BGH-Urteil bestätigt: Masern-Viren existieren nicht

Mit Masern-Impfungen an Erwachsenen und vor allem Kindern hat die Pharma-Industrie über 40 Jahre hinweg Milliarden verdient. Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) haben in einem aktuellen Urteil jetzt bestätigt, dass Masern-Viren gar nicht existieren. Mehr noch: Es gibt weltweit keine einzige wissenschaftliche Studie, die die Existenz des Virus bisher nachweisen konnte. Das wirft die Frage auf, was man Millionen von Bundesbürgern über Jahrzehnte hinweg tatsächlich injiziert hat. Ein Impfstoff gegen Masern, kann es dem höchstrichterlichen Urteil nach, nicht gewesen sein.

von Dr. Stefan Lanka

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Masern-Virus-Prozess entschieden. Der I. Zivilsenat des BGH hat das Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) vom 16.2.2016 bestätigt. Die im Jahr 2011 von mir ausgelobten 100.000 € für einen wissenschaftlichen Beweis der Existenz des behaupteten Masern-Virus müssen dem Kläger nicht ausgezahlt werden. Dieser wurde zudem verurteilt, alle Kosten des Verfahrens zu tragen.

In den Prozess haben sich fünf Gutachter eingebracht und die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen vorgelegt. Alle fünf Gutachter, darunter der vom Erstgericht beauftragte Prof. Dr. Dr. Andreas Podbielski haben übereinstimmend festgestellt, dass keine der sechs in den Prozess eingebrachten Publikationen einen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz des behaupteten Masern-Virus enthält.

Genetik widerlegt Existenzbehauptungen

In den Prozess wurden die Ergebnisse von Untersuchungen zum sog. genetischen Fingerabdruck des behaupteten Masern-Virus eingebracht. Zwei anerkannte Labore, darunter das weltweit größte und führende genetische Institut, kamen unabhängig voneinander zu exakt den gleichen Resultaten. Die Ergebnisse beweisen, dass sich die Autoren der sechs Publikationen des Masern-Virus-Prozess irrten und als direkte Folge sich bis heute alle Masern-Virologen irren: Sie haben normale Bestandteile von Zellen als Bestandteile des vermuteten Masern-Virus fehlgedeutet.

Aufgrund dieses Irrtums wurden in einem Jahrzehnte dauernden Konsensfindungsprozess normale Zell-Bestandteile gedanklich zu einem Modell eines Masern-Virus zusammen gefügt. Eine tatsächliche Struktur, die diesem Modell entspricht, wurde bis heute weder in einem Menschen, noch in einem Tier gefunden. Mit den Ergebnissen der genetischen Untersuchungen sind alle Existenz-Behauptungen zum Masern-Virus wissenschaftlich widerlegt.

Den Autoren der sechs Publikationen und allen anderen Beteiligten ist dieser Irrtum nicht aufgefallen, weil sie die fundamentale wissenschaftliche Pflicht verletzten, „lege artis“, nach den international definierten Regeln der Wissenschaft zu arbeiten. Sie führten keinerlei Kontrollexperimente durch. Die Durchführung der Kontrollexperimente hätte Autoren und Menschheit vor diesem folgenreichen Irrtum geschützt. Dieser Irrtum wurde zur Grundlage des Glaubens an die Existenz aller krankmachenden Viren.  Der gerichtlich bestellte Gutachter Prof. Dr. Dr. Podbielski hat aufgrund der Nachfrage des erkennenden Gerichts auf Seite 7 oben des Protokolls ausdrücklich bestätigt, dass die Autoren keinerlei Kontrollexperimente durchführten.

Das OLG Stuttgart hob am 16.2.2016 das Fehlurteil der ersten Instanz auf, wies die Klage zurück und bezog sich dabei u.a. auf die zentrale Aussage von Prof. Podbielski zu den sechs Publikationen. Der Kläger versuchte mit einer Beschwerde am BGH das Urteil des OLG zu Fall zu bringen. Als Begründung brachte er seine subjektive, aber faktisch falsche Wahrnehmung des Verfahrensablaufes in Stuttgart vor und die Behauptung, dass unsere Benennung von Fakten zu Masern eine Gefährdung der Volksgesundheit darstellt. Die Behauptungen des Klägers wurden vom BGH mit deutlichen Worten zurückgewiesen. Damit hat der BGH das Urteil des OLG Stuttgart vom 16.2.2016bestätigt.

Schlussfolgerungen

Die sechs im Prozess vorgelegten Publikationen sind die maßgeblichen Publikationen zum „Masern-Virus.“ Da es neben diesen sechs Publikationen nachweislich keine anderen Publikationen gibt, in denen mit wissenschaftlichen Methoden versucht wurde, die Existenz des Masern-Virus zu beweisen, haben das nun höchstrichterliche Urteil im Masern-Virus-Prozess und die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen Konsequenzen: Allen nationalen und internationalen Aussagen zum vermuteten Masern-Virus, zur Infektiösität von Masern, zu Nutzen und Unbedenklichkeit der Masern-Impfung wurden der Anschein von Wissenschaftlichkeit und damit die rechtliche Basis entzogen.

Durch Anfragen, die das Masern-Virus-Preisausschreiben auslöste, hat die Leiterin des Nationalen Referenz-Instituts für Masern am Robert Koch-Institut (RKI), Prof. Dr. Annette Mankertz, eine wichtige Tatsache eingestanden. Dieses Eingeständnis kann die erhöhte Impfschadensrate speziell der Masern-Impfung erklären und warum und wie besonders diese Impfung vermehrt Autismus auslöst.

Frau Prof. Mankertz hat eingestanden, dass das „Masern-Virus“ typisch zelleigene Bestandteile (Ribosomen, die Eiweiß-Fabriken der Zellen) enthält. Da die Masern-Impfung aus „ganzen Masern-Viren“ besteht, enthält dieser Impfstoff zelleigene Strukturen. Dies erklärt, warum die Masern-Impfung häufigere und stärkere Allergien und Autoimmunreaktionen auslöst als andere Impfungen. Der Gerichtsgutachter Prof. Podbielski führte mehrfach aus, dass mit der Behauptung des RKI zu Ribosomen in den Masern-Viren, die Existenz-Behauptungen eines Masern-Virus widerlegt sind.

Im Verfahren wurde ebenso aktenkundig, dass die höchste deutsche wissenschaftliche Autorität auf dem Gebiet der Infektiologie, das RKI, entgegen seinem gesetzlichen Auftrag in § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) es unterlassen hat, Untersuchungen zum behaupteten Masern-Virus zu erstellen und zu veröffentlichen. Das RKI behauptet, dass es interne Untersuchungen zum Masern-Virus getätigt hat, weigert sich aber, die Ergebnisse auszuhändigen oder zu veröffentlichen.

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