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Wie Propaganda-Medien die Merkel-Regierung von allen Rechtsbrüchen reinwaschen

Wie Propaganda-Medien die Merkel-Regierung von allen Rechtsbrüchen reinwaschen
ARD-Propaganda-Hure Anne Will und Schlepperkönigin Angela Merkel

Obwohl der Europäische Gerichtshof die fortwährenden Rechtsbrüche von Angela Merkel in einem Grundsatzurteil bestätigt, waschen deutsche Medien das kriminelle Treiben der Kanzlerin auch weiterhin in Unschuld. Erfüllte Straftatbestände werden unterschlagen, unvorteilhafte Sachverhalte einfach ins Gegenteil umgedeutet.

von Herbert Ludwig

Am 26. Juli 2017 stellte der EuGH in einem Grundsatzurteil fest, dass die Dublin-III-Verordnung der EU, wonach der EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig ist, den der Asylsuchende zuerst betritt, auch in Ausnahmesituationen gelte, wie sie im Spätsommer 2015 bestand. Es sei „nicht ausschlaggebend, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist“. Ein Land, das Flüchtlinge in andere Länder weiterleite, bleibe zuständig und handle rechtswidrig. Die Einreise in Länder außerhalb des für die Aufnahme zuständigen Landes, in dem die Flüchtlinge und Migranten zum ersten Mal EU-Boden betreten, sei grundsätzlich „illegal“, auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat „die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen … gestattet.“

Die Reaktion von tagesschau.de

Der Regierungs-Propagandasender ARD berichtete zunächst diesen Kern des Urteils korrekt und konstatierte: „Die Kritiker der Flüchtlingspolitik von Kanzlerin Angela Merkel hatten wiederholt genau darauf gepocht: Ihre Willkommenspolitik stelle einen Rechtsverstoß dar.“ Und im Internet fühlten sich ja auch viele durch das Urteil bestätigt – vorschnell. Denn der Sender konnte triumphierend darauf hinweisen:

“Trotzdem habe die Bundesregierung mit ihrer Entscheidung gegen die Abschottung nicht gegen geltendes Recht verstoßen, erklärt ARD-Korrespondent Kolja Schwarz. Denn laut Urteil kann es sehr wohl politische Entscheidungen geben, die auf der Solidarität mit anderen EU-Staaten gründen. … Ein EU-Mitglied (könne) auf einen Schlupfwinkel in der Dublin-Verordnung zurückgreifen: Eine Ausnahmeregelung der Vorschrift besage nämlich, dass ein EU-Staat vom sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen könne. Der Staat könne sozusagen für einen anderen einspringen, was die verpflichtende Bearbeitung von Asylanträgen angeht.“

Dies bezieht sich auf Art. 17 der Dublin-III-Verordnung, in der es heißt:

„Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind.“

Der EuGH bezieht sich in Punkt 100 des Urteils auf diesen, eigentlich für Einzelfälle gedachten Artikel, indem er schreibt,

„die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger (kann) durch einen Mitgliedstaat auch dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der im Einklang mit Art. 80 AEUV der Dublin-III-Verordnung zugrunde liegt, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen….“

Damit sieht der Staatssender Merkels „Entscheidung gegen die Abschottung“ (man beachte die mit einem ganz bestimmten Werturteil aufgeladene Formulierung) mit dem geltenden Recht in Einklang. Die Bundesregierung hat sich aber zu keiner Zeit auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Art. 17 berufen.

Wenn man die zitierten Formulierungen des Gerichts über die Ausnahmeregelung des Art. 17 mit den entsprechenden Formulierungen des Senders vergleicht, fällt auf, dass der Sender allgemein von einem „Selbsteintrittsrecht“ anderer Mitgliedsstaaten schreibt, während das Gericht nicht nur von einer Ausnahmeregelung gegenüber der Dublin-II-Zuständigkeits-Regelung spricht, sondern ebenso davon, dass sie sich auch inhaltlich auf eine Ausnahmesituation bezieht: eine außergewöhnlich hohe Anzahl internationaler Schutzsuchender. Das wird vom Sender verschwiegen, so als ob das „Selbsteintrittsrecht“ jederzeit ausgeübt werden könnte.

Spiegel online

Das ehemalige Nachrichten-Magazin begann reißerisch gleich mit dem zweiten Punkt des Urteils:

„Merkels ´Wir schaffen das`-Kurs von 2015 war rechtens – das bestätigt der Europäische Gerichtshof. Die Bundeskanzlerin darf sich freuen: Der Europäische Gerichtshof hat die „Wir schaffen das“-Politik von Angela Merkel und die Grenzöffnung des Sommers 2015 indirekt für rechtens erklärt. Ein EU-Land, so die Richter, darf Asylbewerber aus humanitären Gründen freiwillig aufnehmen – auch wenn es für deren Anträge eigentlich gar nicht zuständig ist. Von dieser sogenannten Eintrittsklausel hatte die Bundesregierung vor zwei Jahren Gebrauch gemacht, als die Situation Hunderttausender Kriegsflüchtlinge aus Syrien im Osten der EU untragbar zu werden drohte. Dagegen agitierten nicht nur die Rechtspopulisten der AfD, auch zwischen CDU und CSU entbrannte heftiger Streit. CSU-Chef Horst Seehofer sprach gar von einer „Herrschaft des Unrechts“. Das ist nun auch höchstrichterlich als Unfug entlarvt.“ 

„Spiegel“ und ARD verschweigen beide, dass die Brisanz dieser Situation längst vorbei ist, die Bundesregierung aber bis heute fortwährend Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und Migranten ungebremst illegal ins Land lässt. Das heißt, Merkel konnte längst nicht mehr von der Ausnahmeregelung des Art. 17 Gebrauch machen; ihr Handeln ist daher auch vom europäischen Recht nicht mehr gedeckt.

Seehofer sagte genau: „Wir haben im Moment keinen Zustand von Recht und Ordnung. Es ist eine Herrschaft des Unrechts.“ Dies war aber Anfang Februar 2016, als nach Abklingen des Ausnahmezustandes weiterhin Flüchtlinge und Migranten ohne Kontrolle über offene Grenzen ins Land kommen konnten. Daher sagte er ja auch „im Moment“. Er hatte dabei auch gar nicht das europäische, sondern das deutsche Recht im Auge und stützte sich auf das Rechtsgutachten des ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Udo Di Fabio, der darin die noch immer bestehende Grenzöffnung als andauernden Verstoß gegen das deutsche Recht bezeichnet. Was hier als Unfug entlarvt wird, ist nicht, wie der „Spiegel“ hämt, die Aussage Seehofers, sondern die Schmiererei des Zerr-Spiegels. Di Fabio fasste in diesem Gutachten die Dauer des Ausnahmezustandes noch enger:

„Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts.“

Es ist also falsch und eine Täuschung der Leser, wenn ARD und „Spiegel“ generell schreiben, es „habe die Bundesregierung mit ihrer Entscheidung gegen die Abschottung nicht gegen geltendes Recht verstoßen“ bzw. „Merkels ´Wir schaffen das`-Kurs von 2015 war rechtens.“ – Die Bundesregierung – unterstützt von allen Parteien im Bundestag – verstößt fortlaufend gegen geltendes europäisches Recht, die Dublin-III-Verordnung, und sie verstößt, wie im Folgenden noch genauer aufzuzeigen ist, fortlaufend gegen deutsches Recht.

Die Verstöße der CDU/SPD-Regierung gegen das deutsche Recht

Nimmt man an, dass die Bundesregierung die Ausnahmeregelung des Art. 17 der Dublin-III-Verordnung wenigstens de facto in Anspruch genommen habe, musste das natürlich im Rahmen des deutschen Rechts geschehen. Es kann nicht bedeuten, dass sie dabei deutsches Recht verletzen und praktisch außer Kraft setzen darf. Dies aber ist in großem Maße geschehen.

1. Das Öffnen der Grenze nach Österreich ließ täglich bis zu 13.000 Flüchtlinge und Migranten nach Bayern strömen, bis Dezember waren es über 1 Million. Es fanden an den Grenzen so gut wie keine Kontrollen und Personen-Identifizierungen statt. Registrierungen waren in den Aufnahmeeinrichtungen nur teilweise möglich; viele Migranten streiften selbständig durch das Land. Selbst Minister erklärten, dass man teilweise die Kontrolle verloren habe; über den Aufenthalt von 300.000 nicht registrierte „Flüchtlingen“ konnte man keine Auskunft geben.

Diese totale Grenzöffnung Anfang September 2015 mag zur sofortigen Behebung menschenunwürdiger Zustände unterwegs in einem gewissermaßen „rechtfertigenden Notstand“ notwendig gewesen sein, hätte aber auf eine kurze Zeitspanne begrenzt werden müssen, um dann in Absprache mit Österreich mit einer Grenzsicherung wieder die Kontrolle zu gewinnen. Ohne Kontrolle und Identifizierung ist die Bundesregierung in dieser Ausnahmesituation auch nicht der nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung übernommenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Asylanträge nachgekommen.

Nach Abschwellen der Ausnahmesituation hätten im Grunde auch alle aus sicheren Drittstaaten kommenden „Flüchtlinge“ an der Grenze zurückgewiesen werden müssen. Stattdessen wurde auf Grenzkontrollen dauerhaft verzichtet. Grenzkontrollen, Identifizierungen, Registrierungen sind aber nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz zwingend vorgeschrieben. Die über eine begrenzte Notsituation hinausgehende ständige Missachtung des geltenden Rechts durch die Bundesregierung ist nicht zu rechtfertigen.

2. Die Verletzung deutscher Gesetze hat auch verfassungsrechtliche Konsequenzen. Eine Entscheidung von so weitreichender Bedeutung darf nicht von der Regierung allein getroffen werden. Dem steht der verfassungsrechtliche Grundsatz der demokratischen Legitimation entgegen (Art. 20 Abs. III GG), nach dem die Regierung an die Gesetze des Parlamentes gebunden ist und wesentliche Entscheidungen dem Parlament vorbehalten sind.

„Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen. …

Die Entscheidung über den – gemessen am Maßstab des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz -unkontrollierten Massenzustrom von Vertriebenen und anderen Einreisewilligen betrifft, wenn er über eine momentane, zeitlich und örtlich begrenzte Grenzöffnung hinausreicht, die Lebensverhältnisse der Republik und der einzelnen Bürger insgesamt. … (Es) bedarf deshalb im Fall der vorliegend gegebenen zeitlichen (bereits mehrere Monate), qualitativen (den Ausfall von Einreisekontrollen und Zurückweisungen betreffende) und quantitativen Umstände einer gesetzlichen Grundlage, die Voraussetzungen, Art und Ausmaß und zeitliche Begrenzung einer solchen gravierenden Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung näher regelt.“ 

Auch der renommierte Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek hält Merkel vor, sich über das Gesetz zu stellen:

„Indem die Bundeskanzlerin diese Entscheidung aus einem moralischen Bauchgefühl heraus spontan getroffen hat, ohne zuvor das Parlament zu fragen, hat sie den demokratischen Parlamentsvorbehalt eklatant verletzt. … Indem die Bundesregierung sich über das Gesetz stellt, handelt sie nicht nur rechtsstaatswidrig, sondern auch ohne demokratische Legitimation. Denn die Exekutive schöpft ihre Legitimation gerade aus der Bindung an das parlamentsbeschlossene Gesetz.“ 

3. In der Sommerpressekonferenz vom 31.8.2015 berief sich Merkel im Vorblick auf die beabsichtigte völlige Grenzöffnung nicht auf Art. 17 der Dublin-III-Verordnung, sondern auf die Grundsätze der Verfassung und nannte zum einen das Grundrecht politisch Verfolgter auf Asyl, das „all denen, die aus Kriegen zu uns fliehen“, Schutz gewähre, das als subjektives Recht keine Grenze kenne. Zum anderen gelte der Grundsatz der Menschenwürde für jedermann, „gleichgültig, ob er Staatsbürger ist oder nicht, gleichgültig, woher und warum er zu uns kommt und mit welcher Aussicht darauf, am Ende eines Verfahrens als Asylbewerber anerkannt zu sein.“

Dem ist entgegenzuhalten: Alle, die aus Kriegen zu uns fliehen, sind nach Artikel 16a des Grundgesetzes nicht von vorneherein Asylberechtigte, sondern nur diejenigen, die politisch Verfolgte sind. Das subjektive Asylrecht ist quantitativ unbegrenzt, nicht aber die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen. Prof. Di Fabio führt daher aus:

„Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung. Im Rahmen von selbst bestimmten Kontingenten und dauerhaftem oder vorläufigem Schutz leistet die Bundesrepublik einen Beitrag bei internationalen Notlagen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.“

Zum Schutz der Menschenwürde stellt Prof. Di Fabio klar:

„Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt.“

Merkel berief sich also für Ihr Verhalten nicht auf Grundsätze der Verfassung, sondern auf verfassungswidrige Konstruktionen.

4. In dem TV-Duellchen mit dem SPD-Kanzlerkandidaten Martin Schulz am 3.9.2017 sagte Merkel einen zentralen, aber wenig beachteten Satz: „Wir können an der Grenze keinen Menschen zurückweisen, der einen Asylantrag stellt.“ Selbst wenn man unterstellt, dass Deutschland nach Art 17 der Dublin-III-Verordnung für die Aufnahme zuständig sei oder man die europäische Flüchtlingsregelung als zusammengebrochen betrachtet, ist das falsch und eine verlogene Täuschung der Wähler. Sie missbraucht das Asylrecht für politisch Verfolgte nach Art. 16a GG, das nur auf höchstens 1 % der Eingeströmten zutrifft, „als Türöffner für eine illegale Einwanderung – und zwar von Personen, die ersichtlich kein Individualrecht auf Asyl in Deutschland oder der EU haben,“ wie der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier kurz zuvor der Bundesregierung und dem Bundestag generell vorwarf. Durch klare Regelungen müsse die Praxis beendet werden, „nach der jedermann auf der Welt mit der bloßen Erklärung, einen Asylantrag stellen zu wollen, ein Einreise- und damit faktisch ein Aufenthaltsrecht von nicht absehbarer Dauer erhält – das aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer späteren Abschiebung dann vielfach kaum mehr zu beenden ist“.

Die Verfahren auf Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz (für Kriegsflüchtlinge nach der Genfer Konvention) müssten von vornherein auf Personen beschränkt werden, „für die das Asylverfahren gedacht ist und für die ein Schutz vor politischer Verfolgung oder auf subsidiären Schutz überhaupt in Betracht kommen kann“. Darüber müsse bereits vor der Einreise und dem Grenzübertritt entschieden werden, machte Papier deutlich. Für Migranten, die den größten Teil der Zugewanderten ausmachen, sei ein Einwanderungsgesetz erforderlich.

5. Auch zu dem ständigen Hinweis der Kanzlerin, eine umfassende Grenzsicherung könne nach dem weitgehenden Zusammenbruch des europäischen Grenzsicherungssystems nur auf gemeinsamer europäischer Ebene erfolgen, und da müsse man eben Geduld haben, verweist Prof. Di Fabio nüchtern auf das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Der Bund darf zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, bleibt aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Gewährleistungsverantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.“

6. Mit der totalen unkontrollierten Grenzöffnung verletzt die Regierung weitere zentrale Aufgaben des Staates, wie sie die Verfassung voraussetzt, so insbesondere die Wahrung der inneren Sicherheit. Es ist klar und ja auch vielfach festgestellt, dass viele Kriminelle und Islamische Terroristen unkontrolliert einreisen konnten. Die Straftaten, Terroranschläge und Belästigungen der angeblich das Land Bereichernden haben trotz aller Dementis stark zugenommen. All dies geht auf eindeutig verfassungswidriges Handeln der Regierung zurück.

„Die Regierung darf nicht sehenden Auges Zustände herbeiführen, in denen die Polizei nicht mehr in der Lage ist, flächendeckend das Gewaltverbot durchzusetzen und die Menschen gegen Übergriffe anderer wirksam zu schützen. … Sie darf nicht zulassen, dass Zustände entstehen, in denen durch Konfliktpotentiale aus Einwanderungsgruppen, wie sie in Frankreich sichtbar wurden, die innere Sicherheit derart bedroht wird, dass dann massive Freiheitseinschränkungen notwendig werden, um die Gefahren unter Kontrolle zu halten.“

Die Regierung darf auch nicht zulassen, dass durch die Eingliederung der Massen an Kriegsflüchtlingen und Migranten in das Sozialsystem eine massive Absenkung der Sozialstandards notwendig und dadurch das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) ausgehöhlt wird. So hört man jetzt schon den Ruf nach Steuererhöhungen, um das soziale Netz weiter stützen zu können. Im Jahr 2016 hat der Bund allein insgesamt 21,7 Milliarden Euro zur Bewältigung der Flüchtlingskrise ausgegeben. Davon betrug der Zuschuss für Sozialleistungen 4,4 Milliarden Euro.

7. Das Grundgesetz ist explizit die Verfassung des deutschen Volkes, wie es sich auf der Basis seelischer, sprachlicher und kultureller Gemeinsamkeiten historisch entwickelt hat. Subjekt der Demokratie ist also nicht irgendein beliebiges Volk oder irgendeine Bevölkerung, sondern das deutsche Volk. Dieses ist Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt und der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaft. Das Prinzip dieser so verstandenen Nationalstaatlichkeit ist daher

„der verfassungsrechtliche Rahmen, welcher der Einwanderungspolitik vorgegeben ist. Für eine aktiv gestaltende Migrationspolitik ergibt sich daraus zunächst, welche Ziele sie nicht verfolgen darf: Sie darf nicht die Überwindung des Nationalstaates durch eine multikulturelle Gesellschaft oder gar einen Vielvölkerstaat anstreben. Die Entstehung ethnisch-religiöser und sprachlicher Parallelgesellschaften darf weder geplant noch in Kauf genommen werden.“

Aufgabe der Politik ist es, in allen Entwicklungen, die immer auch mit der Aufnahme und Integration von Menschen anderer Völker verbunden waren, die kulturelle und sprachliche Identität des Volkes zu erhalten.

„Damit wäre es, um den Extremfall zu bezeichnen, unvereinbar, wenn die Migrationspolitik dazu führt, dass in Deutschland eine kulturell hier nicht verwurzelte Mehrheitsbevölkerung entsteht. … Bleibt die Geburtenrate der Deutschen so niedrig wie bisher und die der Immigranten so hoch, wie sie in ihren Herkunftsländern ist, wird der Extremfall immer wahrscheinlicher. Und wenn die Grenzen für alle Immigrationswilligen ohne Obergrenze geöffnet bleiben, wird dieser Fall in absehbarer Zukunft sogar mit Gewissheit eintreten. …

Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen, durch Einbürgerungen auch die Zusammensetzung des Staatsvolkes zu verändern. Aber diese Ermächtigung bedeutet nicht, dass Regierung und Parlament durch politische Entscheidungen eine völlig neue ethnisch-kulturelle Struktur des Staatsvolkes herbeiführen dürfen.“

Politik und Medien verwischen vielfach bewusst den Unterschied zwischen Asylberechtigten wegen politischer Verfolgung, Kriegs-Flüchtlingen nach der Genfer Konvention und Immigranten. Von allen bisher Eingeströmten sind nur höchstens 1 % Asylberechtigte, etwa 1/3 Kriegs-Flüchtlinge und 2/3 Immigranten. Es spielt keine Rolle, dass das subjektive Recht auf Asyl quantitativ unbegrenzt ist, es hier also keine Obergrenze gibt. Denn das gilt nicht für die beiden anderen großen Gruppen. Migranten dürfen im Grunde nur bei positiver Integrationsprognose, also Integrationsfähigkeit, -willigkeit und vorhandener Integrationskapazität aufgenommen werden. Flüchtlinge muss man auch in größerer Zahl ins Land lassen, wenn es eine realistische Rückkehrperspektive gibt. Fehlt diese, sind sie auch Einwanderer, für die die Integrationskriterien gelten. Eine Vielzahl von Äußerungen der Regierung zeigt, schreibt Dietrich Murswiek, dass sie von einem dauerhaften Bleiben der über eine Million „Flüchtlinge“ ausgeht, die 2015 (und danach) eingeströmt sind. Wenn die Kanzlerin ständig summarisch eine Obergrenze ablehnt, ist das Täuschung, mit der sie sich stets außerhalb der Verfassung bewegt, an die sie gebunden ist.

„Die sich unter dem Aspekt der Nationalstaatlichkeit aus dem Grundgesetz ergebende Obergrenze für die Aufnahme von Immigranten ist mit einer Million von in Deutschland aufgenommenen Flüchtlingen im Jahr 2015 schon evident überschritten worden.“

„Anders als in jedem Einwanderungsland der Welt werden die Einwanderer aber nicht nach ihrer Integrationsfähigkeit und -willigkeit, nicht nach ihren beruflichen Qualifikationen und den Bedürfnissen des deutschen Arbeitsmarkts ausgewählt. Vielmehr werden sie … ohne jede Integrationsprognose in unbeschränkter Zahl aufgenommen.“

„Was gegenwärtig unter Billigung der Bundesregierung stattfindet, ist eine Umstrukturierung der Bevölkerung Deutschlands. Aus der nach Sprache, Kultur und Geschichte deutschen Mehrheitsbevölkerung wird eine multikulturelle Gesellschaft ohne einheitliche Sprache und Tradition. Die Politik der offenen Grenzen läuft auf das hinaus, was der Titel eines berühmten Buches zum Ausdruck bringt: ´Deutschland schafft sich ab´. Bundeskanzlerin Merkel ist vom TIME-Magazin zur Person des Jahres 2015 erkoren worden, weil sie mit ihrer Politik den Prozess vorantreibe, ´eine alte und quälende nationale Identität abzulegen`. … Die Bundesregierung ist an das Grundgesetz gebunden. Sie ist nicht berechtigt, die Identität des Volkes, das sie repräsentiert und dessen Wohl zu wahren sie geschworen hat, einwanderungspolitisch aufzulösen. Rechtlich steht dem das Grundgesetz entgegen.“

Das Ganze offenbart sich danach als im Grunde beispiellose hochverräterische Vorgänge, deren globaler Hintergrund hier bereits ausführlich behandelt wurde und in den die hiesige politische Parteienkaste offensichtlich eingebunden ist.

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