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Rundfunkbeitrag: Bundesverwaltungsgericht erklärt Zwangsgebühren für unrechtmäßig

Rundfunkbeitrag: Bundesverwaltungsgericht erklärt Zwangsgebühren für unrechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein sensationelles Urteil zum Rundfunkbeitrag gefällt, das wegweisend sein könnte: Die Richter stellten in ihrer Entscheidung (Az: BVerwG 6 C 32.16) fest, dass der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer nur erhoben werden darf, wenn die Zimmer auch eine Empfangsmöglichkeit bieten. Nur dann sei die Zahlung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz vereinbar.

Geklagt hatte eine Hostel-Betreiberin aus Neu-Ulm, die sich weigerte, neben dem allgemeinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten, den zusätzlichen Beitrag für Gästezimmer zu zahlen. Vor Gericht gab sie an, keine Zimmer mit Fernsehern, Radios oder Internetempfang zu vermieten. In den Vorinstanzen war die Klage noch erfolglos geblieben. Inhaber von Hotel- und Gästezimmern sind bislang verpflichtet, für jede Räumlichkeit ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen. Das sind monatlich 5,83 Euro pro Zimmer, wobei das erste beitragsfrei ist. Zusätzlich müssen die Betreiber den Beitrag für Betriebsstätten zahlen, der sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge richtet.

Rundfunkbeitrag: Bundesverwaltungsgericht erklärt Zwangsgebühren für unrechtmäßigEs ist das erste Verfahren, in dem ein Kläger mit dem Einspruch gegen den Rundfunkbeitrag Erfolg hat. Sämtliche Verwaltungs- und Landesverfassungsgerichte hatten bis dato festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag rechtens sei, auch wenn man die öffentlich-rechtlichen Sender nicht empfangen kann oder will.

Auch Einwendungen, dass Rundfunkhören oder -sehen am Arbeitsplatz unmöglich oder verboten sei, hatten die Gerichte nicht gelten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun erstmals auf die Empfangbarkeit abgestellt.

Die „neue Juristische Wochenschrift“ (NJW) berichtet unterdessen, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag grundlegend auf den Prüfstand stelle. Die Verfassungsrichter hätten einen Fragenkatalog an alle Landesregierungen verschickt. „Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf“, will die NJW aus einer Staatskanzlei erfahren haben. Zudem habe der Erste Senat unter dem Vorsitz von Ferdinand Kirchhof eine sehr kurze Frist für die Stellungnahmen gesetzt. Äußern sollten sich auch die öffentlich-rechtlichen Sender, Bundestag, Bundesrat und die Landtage. Den Fragen des Bundesverfassungsgerichts liegen eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und Unternehmen zugrunde.

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