Deutschland

Souveränität Deutschlands: 2+4- und Einigungsvertrag halten rechtlicher Überprüfung nicht stand

Souveränität Deutschlands: 2+4- und Einigungsvertrag halten rechtlicher Überprüfung nicht stand

Die Souveränität Deutschlands scheint völlig im Arsch: Sowohl der 2+4- als auch der Einigungsvertrag halten einer intensiven rechtlichen Überprüfung nicht stand – US-Militärgesetze »SHAEF« und somit das Besatzungsrecht haben bis heute volle Gültigkeit. Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23, Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.

Schreiben Bundesministerium der Justiz vom 29. März 2004

Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.

Diese Darstellung lässt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrechterhalten:

Gemeinhin wird der so genannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wieder gewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

„Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fort gelten können, die sich bis dahin aus dem so genannten „Überleitungsvertrag“ mit dem offiziellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.

Dieser „Überleitungsvertrag“ umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser „Überleitungsvertrag“ mit seinen alliierten Vorschriften infolge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“ also aufzuheben.

Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:

„3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis
„… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie
Absätze 3, 4 und 5,
Artikel 2, Absatz 1,
Artikel 3, Absätze 2 und 3,
Artikel 5, Absätze 1 und 3,
Artikel 7, Absatz 1,
Artikel 8

Dritter Teil: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

Sechster Teil: Artikel 3, Absätze 1 und 3

Siebenter Teil: Artikel 1 und Artikel 2

Neunter Teil: Artikel 1

Zehnter Teil: Artikel 4“

Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der „Vereinbarung vom27./28. September 1990 …“ (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, dass die in Ziffer 1 dieser „Vereinbarung“ zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen „nicht beeinträchtigt“.

Mit welchem Recht spricht man von einer „Suspendierung“ des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten „Vereinbarung vom 27./28. September 1990 … „(siehe oben) festgelegt wird, dass er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?

Ein Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ersten Teil den Artikel 2, Absatz 1.

Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin…

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fort gelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem derzeitigen deutschen „Rechtssystem“ vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.

Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, dass die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.

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