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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts knallhart ignoriert: GEZ-Gangster verhöhnen den Rechtsstaat

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts knallhart ignoriert: GEZ-Gangster verhöhnen den Rechtsstaat
Die GEZ ignoriert Recht und Gesetz.

Der Beitragsservice fordert seine unfreiwilligen Kunden nach wie vor auf, ihre Gebühren bargeldlos zu entrichten. Dabei existiert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches ausdrücklich hervorhebt, dass eine Barzahlung akzeptiert werden muss. Doch die GEZ-Schergen ignorieren das und verhöhnen damit den Rechtsstaat.

von Chris Heller

Nachdem eine Reihe von Menschen, die mit dem Angebot der Öffentlich-Rechtlichen nicht sonderlich zufrieden sind, auf ihr Recht auf Barzahlung des strittigen Rundfunkbeitrags bestehen, greifen die willfährigen Schergen der GEZ zu gänzlich neuen Mitteln. Dieses aktuelle Treiben kann man bei genauerer Betrachtung nur als kriminell bezeichnen. Was hat es mit der neuen Methode des Beitragsservice auf sich?

In seinem Antwortschreiben an alle, die ihren Beitrag in bar zahlen wollen, gibt der Beitragsservice vor, keine Barzahlungen akzeptieren zu müssen. In diesem Kontext verweisen die GEZ-Gangster auf ein 2017 ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16). Nun hat aber zwei Jahre später das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht völlig anders entschieden. Und zwar zu Gunsten der Barzahler.

GEZ-Gangster ignorieren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nämlich eindeutig fest: „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags“ (BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel)). Das heißt nichts weiter, als dass der Beitragsservice verpflichtet ist, Bargeld als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die GEZ-Schergen ignorieren dieses Urteil aber und belügen die Beitragszahler regelrecht, indem sie auf das Urteil aus 2017 verweisen.

Die aktuell maßgebliche Rechtsprechung ist jene des ranghöheren Bundesverwaltungsgerichts. Dies muss auch dem Beitragsservice zweifelsfrei klar sein. Doch man versucht, mit Lug und Trug, die vermeintlich ahnungslosen Bürger hinters Licht zu führen, indem man bei der GEZ so tut, als würde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht existieren. Diese Vorgehensweise unterstreicht ein absolut fragwürdiges Verhältnis zum Rechtsstaat. Das Formschreiben, mit dem die Beitragszahler eingeschüchtert und zu einer bargeldlosen Zahlung genötigt werden sollen, ist eine bodenlose Frechheit.

Anwalt stellt Musterschreiben zur Verfügung

Der rennommierte Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hat auf seinem Blog ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem man auf das außerordentlich dreiste Formschreiben des Beitragsservice reagieren kann. Wir dokumentieren es nachfolgend im Wortlaut:

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Beitragsnummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerrufe die Ermächtigung zum Bankeinzug des Rundfunkbeitrags, die ich Ihnen erteilt hatte.

Wie Sie bereits wissen, möchte ich künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte informieren Sie mich, wie dies geschehen kann.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. Ihr Hinweis auf eine veraltete Entscheidung eines Instanzgerichts, die heute vom Revisionsgericht aufgehoben würde, ist vor diesem Hintergrund eine Unverschämtheit. Dies gilt auch für Ihr Formschreiben.

Ich verwahre mich gegen weitere vergleichbare Korrespondenz. Bitte sehen Sie von jeglichen weiteren Schreiben an mich ab sofort ab, soweit diese nicht lediglich die oben erbetene Information enthalten, wie ich in bar zahlen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Der Beitragsservice hat bereits reagiert und sendet Beitragszahlern mitunter nachfolgende Antwort:

Antwort Beitragsservice
Auszug aus der Antwort des Beitragsservice; Foto: Joachim Steinhöfel, www.steinhoefel.com

Auch hierfür hat Steinhöfel bereits eine Antwort vorbereitet. Auf seinem Blog verweist der Anwalt aber gleichwohl auf Folgendes: “Ich möchte zweierlei hinzufügen. Dies hier sind reine Vorschläge, für die jeder, der sie wahrnimmt, selber die Verantwortung trägt. Dieser Text ist auch keine Rechtsberatung. Angesichts mehrerer hundert Anfragen, wie man reagieren könne, stelle ich hier eine Option zur Verfügung, die nutzen kann, wer mag. Ich danke auch für die zahllosen Anfragen nach Mandatsübernahme. Leider ist eine Übernahme dieser Einzelfälle gegen die Gebührenpflicht oder die hinter dem Beitragsservice stehenden Rundfunkanstalten durch unser Anwaltsbüro grundsätzlich nicht möglich.”

Wir dokumentieren die in Rede stehende Antwort nachfolgend im Wortlaut:

Betreff: Barzahlung des Rundfunkbeitrags – Ihr erneutes Formschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben es als geboten erachtet, mich erneut mit einem Ihrer Formschreiben zu behelligen, in dem Sie sich noch dazu auf den erkennbar irrigen Standpunkt stellen, der Rundfunkbeitrag sei trotz des entgegenstehenden Beschlusses des  Bundesverwaltungsgerichts aus März 2019, BVerwG 6 C 6.18., weiter bargeldlos zu zahlen. Man kann als Gebührenzahler angesichts derartiger Mitteilungen nur fassungslos den Kopf schütteln. Auch ein juristisch nicht geschulter Bürger ist in der Lage, die nachstehenden Zeilen aus dem Beschluss des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes zu verstehen:

„„Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten  gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.“

Dass Sie sich erdreisten, diese eindeutig zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung sei für Sie irrelevant, zeigt ein höchst problematisches Verhältnis zum Rechtsstaat und einen erheblichen Mangel an Respekt vor der Justiz.

Ich fordere Sie auf, mich nicht weiter mit Ihren Erkenntnissen zu behelligen und dafür über das schon bestehende Maß hinaus Papier, Porto und Gebührengelder zu verschwenden. Es geht auf Ihr Konto, wenn Sie es unterlassen, mir die Option der Barzahlung an Sie direkt einzuräumen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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